Indem insbesondere der ausgebildete Baumaschinist I. R. eine Unterbrechung des Abladevorgangs veranlasst hatte, hatte er bei diesem Vorgang eine gewisse Verantwortung übernommen. Eine solche ist umso mehr anzunehmen, als er im Gegensatz zu R. K. den Überblick über den gesamten Raum hinter dem Lastwagen bzw. der Mulde hatte. Auch wenn – was der Beklagten wie erwähnt als Verschulden anzurechnen ist – nicht von einer ausreichenden, ihrer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte