bb) Umgekehrt ist nun allerdings von Bedeutung, dass I. R. über eine Ausbildung als Baumaschinist verfügt (kläg. act. 7, S. 1), wie die Beklagte darlegt (act. 38, S. 4). Damit ist davon auszugehen, dass er Kenntnis von den allgemeinen, auf Baustellen einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften – wenn auch nicht von den speziellen betreffend ein Multilift Behälterwechselgerät – hatte.