Nachdem R. K. N. E. nicht im Rückspiegel sehen konnte, konnte er nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen, dass sich dieser nicht hinter dem Lastwagen und damit in einem Bereich befand, der nicht eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung des Nahbereichs entsprechend den Sicherheitsvorschriften für das Multilift CLF- Behälterwechselgerät bot. Auch dieser Umstand ist R. K. bzw. der Beklagten (Art. 101 OR) als Verschulden, welches als erheblich zu gewichten ist, anzurechnen.