Die nötige Sorgfalt eines gewissenhaften Frachtführers vermissen liess R. K. schliesslich auch dadurch, dass er den Abladevorgang fortsetzte, obwohl sich N. E. unstrittig (act. 12, S. 6, und act. 26, S. 3) ausserhalb seines Sichtbereichs befand, er ihn insbesondere auch über die Aussenspiegel nicht sehen konnte (siehe kläg. act. 13, S. 17). Nachdem R. K. N. E. nicht im Rückspiegel sehen konnte, konnte er nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen, dass sich dieser nicht hinter dem Lastwagen und damit in einem Bereich befand, der nicht eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung des Nahbereichs entsprechend den Sicherheitsvorschriften für das Multilift CLF- Behälterwechselgerät bot.