anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2005 zu schliessen ist, offenbar bewusst war, dass er den nötigen Abstand am vorgesehenen Standplatz nicht einhielt bzw. einhalten konnte (vgl. kläg. act. 15, S. 5, wo R. K. verneinte, den Abstand von etwa einer doppelten Mulde eingehalten zu haben). Auch unter diesem Gesichtspunkt hat R. K. der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht genügt.