Als gewissenhafter Frachtführer durfte R. K. aufgrund der vorerwähnten Umstände sodann auch nicht ohne weiteres annehmen, dass I. R. und N. E. bei der Auswahl des Standplatzes den ihnen unbekannten speziellen Sicherheitsvorschriften Rechnung getragen hatten. Es wäre in erster Linie an R. K. gewesen, auf die mangelnde Eignung des Abladeorts aufmerksam zu machen, zumal ihm, wie aus seinen Aussagen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte