16, S. 9 Erw. 4.2.4). I. R. hat denn auch nur kurz vor dem Unfall – entgegen den massgeblichen, ihm wie erwähnt unbekannten Sicherheitsvorschriften – unmittelbar hinter der gekippten Mulde gearbeitet. Vor diesem Hintergrund durfte ein gewissenhafter Frachtführer in der Lage von R. K. nicht annehmen, dass I. R. im nächsten Moment ebendiese Sicherheitsvorschriften befolgen würde. Von einer ausreichenden, der Sorgfaltspflicht der Beklagten genügenden Sicherung durch einen Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV kann bei dieser Konstellation nicht die Rede sein.