b) Die Beklagte (act. 12, S. 5) lässt einwenden, es sei nicht R. K. gewesen, der den Standort zum Abladen der Mulde ausgesucht habe, sondern dieser sei ihm von den Mitarbeitern der Klägerin zugewiesen worden. Weiter hält die Beklagte (act. 12, S. 9) dafür, dass mit I. R. ein Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV aufgestellt gewesen sei, indem dieser nicht nur den ganzen Abladevorgang beobachtet, sondern R. K. auch Instruktionen erteilt habe, den Abladevorgang zu unterbrechen, damit er (I. R.) und N. E. zur Schonung des Strassenbelages die aus der Mulde gefallenen Steine hätten wegräumen können. Schliesslich trägt sie an verschiedener Stelle (act. 12, S. 5 und 20;