Wiegand, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 99 N 19). Selbstverschulden stellt ein Verhalten dar, von dem erwartet werden muss, dass der Geschädigte dessen Gefährlichkeit einsieht oder hat einsehen können. Ein solches ist gegeben, wenn jemand unter den konkreten Umständen die gebotenen Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lässt (BGE 112 II 347 E. 3b S. 355; Schönenberger in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 44 N 4; Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 44 N 7). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte