5. a) Die Beklagte (act. 12, S. 22) macht sodann geltend, im Falle der Bejahung einer Haftung müsste im Rahmen der Schadenersatzbemessung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einerseits R. K. höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, andererseits aber ganz massives Verschulden seitens von N. E. und I. R. zum Schaden beigetragen habe. In Bezug auf das Mass der Haftung verweist Art. 99 Abs. 3 OR u.a. auf Art. 44 Abs. 1 OR, womit auch im Vertragsbereich das Selbstverschulden des Gläubigers bzw. dessen Hilfspersonen (Art. 101 OR) ein Herabsetzungsgrund ist (BGE 128 III 324 E. 2.5 S. 329; Thier in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 99 N 8; Wiegand, Basler Kommentar, a.a.