c) Nachdem im vorliegenden Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche sich ebenfalls nach einem objektiven Massstab bemisst, bejaht wurde (dazu Erw. 3 vorstehend), sind keine Gründe ersichtlich, welche zu einer vollständigen Exkulpation der Beklagten führen könnten. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass das Versagen der automatisierten (mechanischen) Sicherung der Mulde und in der Folge das Versagen der Hydraulikmotoren einen angeblich nicht vermeidbaren technischen Defekt darstellt, liesse sich hierdurch das Verhalten der Beklagten aus den weiter oben genannten Gründen nicht entschuldigen. Entsprechend ist der Beklagten die festgestellte Vertragsverletzung vorwerfbar.