Fahrlässigkeitmassstabes hat dazu geführt, dass der vom Gläubiger erfolgreich geführte Beweis eines Verstosses gegen (objektive) Sorgfaltspflichten bei Dienstleistungsverträgen oder im Zusammenhang mit Nebenpflichtverletzungen regelmässig den Exkulpationsbeweis scheitern lässt (Thier in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 97 N 20; Wiegand, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 97 N 43). Bezeichnenderweise liess das Bundesgericht denn auch ausdrücklich offen, inwiefern bei Dienstleistungsobligationen nach der Bejahung einer Sorgfaltswidrigkeit überhaupt Raum für eine (vollständige) Exkulpation bleibt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4C. 186/1999 vom 18. Juli 2000 E. 3).