4. a) Die Beklagte (act. 12, S. 19; siehe auch act. 38, S. 12) macht geltend, sie könne sich fraglos gemäss Art. 97 Abs. 1 OR exkulpieren. Unfallursächlich sei nicht ein pflichtwidriges Verhalten von R. K. gewesen, sondern das Versagen der automatisierten (mechanischen) Sicherung der Mulde und in der Folge das Versagen der Hydraulikmotoren, d.h. ein durch die Beklagte schlechterdings nicht vermeidbarer technischer Defekt. Überdies habe R. K. fraglos weder damit rechnen müssen, dass sich die Mulde wegen eines Defekts plötzlich und unkontrolliert lösen würde, noch dass sich N. E. bei Wiederaufnahme des Absetzvorganges noch hinter dem Abladebereich aufhalte.