dd) Zusammenfassend ist nach dem Gesagten ein Verstoss gegen die Pflicht zu sorgfältiger Besorgung des übertragenen Geschäfts und damit eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten zu bejahen. Es ist auch – wie nachfolgend auszuführen ist – von einem schuldhaften Verhalten von R. K. auszugehen, nachdem er sich im Wissen um die Sicherheitsvorschriften nicht hinreichend vergewissert hatte, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter der Mulde aufhielten.