des Bereichs des vorgesehenen Standplatzes der Mulde, aufhielt (kläg. act. 16, S. 4 Erw. 3.4). Unstrittig ist sodann, dass die Mulde rund 1,5 Meter über den vorgesehenen Standplatz hinausrutschte, bis sie durch den hinter dem Lastwagen stehenden Raupenbagger angehalten wurde, wobei N. E. zwischen den Container und die Raupe geriet (kläg. act. 16, S. 3 f. Erw. 3.1; vgl. kläg. act. 10). Dies aber lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der in Aussicht genommene Standplatz unzureichend war, um den Nahbereich einzuhalten zu können, wie er in den Sicherheitsvorschriften für das Multilift CLF-Behälterwechselgerät definiert wird.