cc) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist mit dem Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts A. vom 7. Juli 2005 davon auszugehen, dass die Aufräumarbeiten durch I. R. und N. E. im Moment des Abrutschens der Mulde beendet waren, Letzterer sich hinter dem vorgesehenen Standplatz der Mulde aufhielt und von der Mulde erfasst wurde, weil diese aufgrund ihrer grossen Beschleunigung über den in Aussicht genommenen Platz glitt bzw. weil er sich noch hinter dem Lastwagen, d.h. innerhalb © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte