15, S. 5). Im Übrigen ergäbe sich der Beizug der Sicherheitsvorschriften zur Kon- kretisierung der aufzuwendenden Sorgfalt wohl auch aus Art. 32a Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30). Danach müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwendet und Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels berücksichtigt werden.