38, S. 8) kann deshalb verzichtet werden. Zudem bestätigte R. K. anlässlich seiner Einvernahme vom 17. März 2004 ausdrücklich, die eingangs erwähnten Sicherheitsvorschriften zu kennen. Namentlich erklärte er zu wissen, „dass man die Abstände einhalten muss“ (kläg. act. 13, S. 12; vgl. auch a.a.O., S. 11: „Man muss schon einen gewissen Sicherheitsabstand haben.“) und führte auf die Frage, was in der Betriebsanleitung stehe, aus: „Dass niemand ‚hinädra’ stehen sollte“ (kläg. act. 13, S. 11). Im Rahmen der Einvernahme vom 28. April 2005 schliesslich beantwortete er die Frage, wie viel Platz nach hinten hätte frei gelassen werden müssen, mit: „Etwa die doppelte Mulde.“ (kläg. act. 15, S. 5).