Das bedeutet indessen nicht, dass sie jeglicher Bedeutung entbehren. Vielmehr sind sie gemäss der dargestellten Rechtsprechung zur Bestimmung des berufsspezifischen Sorgfaltsmassstabes beizuziehen, den die Beklagte zur Vermeidung einer Gefährdung der Rechtsgüter der Klägerin im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht einhalten musste. Die Beklagte selbst macht denn auch an anderer Stelle (act. 12, S. 13 unter Verweis auf die bekl. act. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte