Gleiches gilt für die Sicherheitsvorschriften für das Multilift CLF-Behälterwechselgerät, nach welchen während der Bedienung des Geräts kontrolliert werden muss, dass sich im so genannten „Nahbereich“ keine Personen oder Hindernisse befinden, die durch das Gerät gefährdet werden können, und die als Nahbereich nach hinten die Gesamtlänge des Fahrzeugs zuzüglich die Behälterlänge festlegen (kläg. act. 8, S. 5). Zwar mag man der Beklagten (act. 12, S. 10) dahingehend beipflichten, dass derartigen Vorschriften objektive Verbindlichkeit nicht zukommt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie jeglicher Bedeutung entbehren.