Diese Bestimmung, der neu Art. 27 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) entspricht, findet entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 12, S. 9) auch auf Hakengeräte wie das Multilift CLF- Behälterwechselgerät Anwendung, bei dem es sich letztlich um nichts anderes als ein mobiles Aufzugsmittel handelt, das am jeweiligen Arbeitsort installiert wird. Entsprechend ist Art. 25 Abs. 2 aBauAV bei der Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen.