Erkenntnisse der Einzelrichterin nicht gebunden ist (dazu Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 53 N 4 m.w.H.). Für die nachfolgend zu beurteilende Frage, ob die Beklagte die ihr obliegende Sicherungspflicht (dazu Erw. III.2) verletzt hat und damit eine Vertragsverletzung gegeben ist, entfaltet der erwähnte Entscheid damit keine Bindungswirkung.