c/aa) Im vorliegenden Fall ist mit der Beklagten (act. 12, S. 7) in Bezug auf den von der Klägerin ins Recht gelegten Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts A. vom 7. Juli 2005 (ST.2005.73-SG2E-WBA; kläg. act. 16) vorweg festzuhalten, dass das Handelsgericht mit Blick auf Art. 53 OR unabhängig entscheidet und an die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte