398 N 27, die von einem "berufsspezifischen Durchschnittsverhalten" sprechen). Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden (BGE 115 II 62 neues Fenster E. 3a S. 64; BGE 108 II 314 E. 4 S. 318). In diesem Sinne können auch Richtlinien, die selbst kein objektives Recht darstellen, eine wichtige Konkretisierungsfunktion erfüllen (so BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 f. für den Bereich der Verkehrssicherungspflicht von Bergbahn- und Skiliftunternehmen).