Das Mass der aufzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei ist nach der Art des Auftrages zu differenzieren und auch den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGE 115 II 62 neues Fenster E. 3a S. 64 m.H. und die Urteile des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 1.1 und 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 6.1;