b) Die Sorgfalt bei der Ausführung des übertragenen Geschäftes gemäss Art. 398 Abs. 2 OR ist sowohl bezüglich der Hauptpflicht wie auch der Nebenpflichten bzw. allgemeinen Treuepflichten aufzubringen (Weber in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 398 N 10). Für das Mass der Sorgfalt des Beauftragten verweist Art. 398 Abs. 1 OR auf dasjenige des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis (Art. 321e Abs. 2 OR), wobei diese Verweisung dahingehend zu verstehen ist, dass der Beauftragte zwar nicht für die gleiche – weniger strikte – Sorgfalt wie der Arbeitnehmer, jedoch nach der gleichen Regel haftet.