Der adäquate Kausalzusammenhang sei u.a. durch das der Klägerin zurechenbare (Art. 101 OR) grobe Selbstverschulden ihrer Mitarbeiter unterbrochen worden bzw. allenfalls sei das ganz massive Verschulden seitens von N. E. und I. R. bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (act. 12, S. 20, 22). Sie hielt weiter fest, auch der Unterhalt am Unfallfahrzeug sei vorbildlich gewesen: Zwar seien im Mai 2003 effektiv geringfügige Probleme mit der Seilwinde aufgetaucht; das Fahrzeug sei indessen sofort zur A. N. AG verbracht worden, wo der Defekt am 17. Juni 2003 fachmännisch behoben worden sei. Nach dieser Reparatur habe die Seilwinde bis zum Unfalltag wieder reibungslos funktioniert (act.