Soweit auch der Umstand zum Unfall beigetragen haben sollte, dass N. E. sich angeblich im vom Hersteller definierten „Nahbereich“ aufgehalten habe, müsste zwingend der Umstand berücksichtigt werden, dass es mit I. R. ein Mitarbeiter der Klägerin gewesen sei, der R. K. das Signal gegeben habe, den Abladevorgang fortzusetzen. Sollte dem „Nahbereich“ irgendeine Bedeutung zukommen, so wäre hypothetisch darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich angesichts des Erfahrungsschatzes und der Ausbildung von I. R. bzw. auch von N. E. keine Instruktion seitens R. K. erforderlich gewesen wäre (act. 12, S. 9-11). Der adäquate Kausalzusammenhang sei u.a. durch das der Klägerin zurechenbare (Art.