wonach R. K. angeblich vergessen habe, die mechanische Sperre während des von I. R. angeordneten Unterbruches des Abladevorgangs zu bedienen, ausgeschlossen werden könne, weil diese Sperre automatisch einraste (act. 12, S. 7 f.). Im Weiteren sei Art. 25 Abs. 2 BauAV nicht einschlägig, beschlage dieser doch einzig „Aufzugseinrichtungen“. Rein hypothetisch bemerkt sei mit I. R. durchaus ein „Warnposten“ aufgestellt gewesen (act. 12, S. 9).