Die Beklagte hält zu den klägerischen Vorbringen zusammengefasst fest, R. K. habe im Rahmen des Abladevorgangs gegen keine „Sicherheitsvorschriften“ verstossen, geschweige denn habe er sich sonst wie pflichtwidrig verhalten. Im kriminaltechnischen Bericht sei klipp und klar festgehalten, dass ein (unvorhersehbarer) technischer Defekt und nicht ein behaupteter „Verstoss“ gegen die Bedienungsanleitung des Herstellers der Brückenaufbau-Mechanik unfallursächlich war. Sodann könne die Hypothese, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte