Die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter habe gewusst, dass beim Hantieren mit technischen Einrichtungen immer etwas kaputt gehen könne. Obwohl Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen seien, dass mit der Abrollvorrichtung des unfallbeteiligten Lastwagens etwas nicht stimme, habe die Beklage diese weiterhin eingesetzt. Offenbar sei die ganze Sicherheitskultur bei der Beklagten mangelhaft gewesen (act. 1, S. 4 f.).