Diese Sicherheitsvorschriften seien vom Mitarbeiter der Beklagten missachtet worden. Sodann trägt die Klägerin vor, dass schon vor dem Unfall bei mindestens zwei Lastwagen der Beklagten, darunter auch am unfallbeteiligten Lastwagen, Reparaturen an der Verrieglung des Seilmotors ausgeführt worden seien. Offensichtlich habe eine Fehlfunktion der Abladevorrichtung zum Unfallgeschehen beigetragen. Die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter habe gewusst, dass beim Hantieren mit technischen Einrichtungen immer etwas kaputt gehen könne.