Hätte der Gefahrenbereich betreten werden müssen, so wäre die Einrichtung vorgängig stillzulegen und zu sichern gewesen (Satz 2). Auch nach den Sicherheitsvorschriften der verwendeten Abladevorrichtung hätte der Bediener kontrollieren müssen, dass sich im Nahbereich keine Personen oder Hindernisse befinden, die durch das Gerät gefährdet werden könnten. Der Nahbereich umfasse nach hinten eine Distanz entsprechend der Gesamtlänge des Fahrzeugs zuzüglich der Behälterlänge. Bei einem Unterbruch des Abrollvorgangs hätte die Behälterverriegelung eingeschaltet werden müssen. Diese Sicherheitsvorschriften seien vom Mitarbeiter der Beklagten missachtet worden.