3. a) Die Klägerin macht geltend, der Mitarbeiter der Beklagten, R. K., habe sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten. Gemäss der im Unfallzeitpunkt geltenden Fassung der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000 wäre der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung entweder abzusperren oder durch einen Warnposten zu sichern gewesen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BauAV). Hätte der Gefahrenbereich betreten werden müssen, so wäre die Einrichtung vorgängig stillzulegen und zu sichern gewesen (Satz 2).