© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe dafür zu sorgen, dass niemand durch seine Tätigkeit oder durch von ihm geschaffene oder geduldete gefährliche Zustände verletzt werde (vgl. dazu den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2007.42 vom 7. November 2007 Erw. III. 3. c/bb).