Daneben hat eine derartige (Verkehrssicherungs-)Pflicht auch eine Grundlage im Deliktsrecht (Art. 41 ff. OR). Sie ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, aus dem angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte. In diesem Sinne bejahte das Kantonsgericht St. Gallen in einem Entscheid aus dem Jahre 2007 eine entsprechende Sicherungspflicht desjenigen, der im Bereich des Holztransports respektive des Aufladens von im Wald durch Waldarbeiter gelagerten Baumstämme tätig ist. Es hielt fest, der Betreffende