c) Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin unbestrittenermassen dazu, gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle in C. zu liefern. Entsprechend ist zwischen den Parteien, was unbestritten zu sein scheint, ein Frachtvertrag gemäss Art. 440 ff. OR zustande gekommen. Im Rahmen eines derartigen Frachtvertrages bestand für die Beklagte als Frachtführerin bereits gestützt auf Art. 440 Abs. 2 i.V.m.