N 1 in fine), wie sie in Art. 398 Abs. 2 OR statuiert wird. Die Haftung gemäss dieser Bestimmung erstreckt sich nicht nur auf die Verletzung von Haupt-, sondern auch auf einen Verstoss gegen Nebenleistungs- oder blosse Nebenpflichten. Insbesondere haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für jede Verletzung seiner Treuepflichten (Fellmann, Berner Kommentar, Art. 398 N 341; vgl. auch den Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen HG.2005.105 vom 26. Juni 2006 Erw. II. 5.1). Die Treue im Sinne einer generellen Interessenwahrung ist dabei umfassender als die ebenfalls in Art. 398 Abs. 2 OR angesprochene Sorgfalt, die eine sachgerechte Abwicklung der Ausführungsobligation verlangt.