Im Übrigen gelten nach der vorerwähnten Verweisung in Art. 440 Abs. 2 OR die Bestimmungen des allgemeinen Auftragsrechts, insbesondere über die Haftung des Beauftragten für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (so ausdrücklich BGE 107 II 238 E. 3 S. 242 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Staehelin, a.a.O., Art. 440 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte