Soweit nicht die Art. 440 ff. OR etwas anderes enthalten, kommen für den Frachtvertrag die Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung (Art. 440 Abs. 2 OR). Im Bereich der Haftung unterzieht das Gesetz lediglich die Haftung des Frachtführers bei Verlust und Untergang des Gutes (Art. 447 OR) sowie bei Verspätung, Beschädigung und teilweisem Untergang (Art. 448 OR) und die Haftung für Zwischenfrachtführer (Art. 449 OR) einer besonderen Regelung. Im Übrigen gelten nach der vorerwähnten Verweisung in Art.