Die Beklagte hält demgegenüber dafür, die Frage, ob eine solche Nebenpflicht bestehe, sei soweit ersichtlich erst für den diesbezüglich sachlich nicht vergleichbaren Personenbeförderungsvertrag entschieden worden, nicht aber für den hier (wohl) einschlägigen Frachtvertrag im Sinne von Art. 440 ff. OR. Sie bestreite, dass (auch) mit Bezug auf den Frachtvertrag eine Nebenpflicht des Frachtführers in dem Sinne bestehe, dass beim Abladen der Ladung die behaupteten umfangreichen Sicherheitsmassnahmen zum Schutze Dritter getroffen werden müssten (act. 12, S. 19).