2. a) Die Klägerin lässt zunächst vortragen, die Beklagte habe sich ihr gegenüber zur Lieferung von Schotter auf eine bestimmte Baustelle verpflichtet. Der Vertrag habe die Nebenleistungspflicht umfasst, bei Erfüllung des Vertrages durch Transport und Ablad keine Mitarbeiter der Klägerin zu verletzen. Die Beklagte habe sich die Handlungen ihres Mitarbeiters R. K. als Hilfsperson anrechnen zu lassen (act. 1, S. 9).