1. Die Klägerin stützt ihren Anspruch primär auf Art. 97 Abs. 1 OR (act. 1, S. 9). Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann, für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung (nachfolgend Erw. 2 und 3) hat die Klägerin nachzuweisen, wobei das ebenfalls erforderliche Verschulden an der Vertragsverletzung vermutet wird; diese Vermutung kann vom Schuldner widerlegt werden (Erw. 4 und 5). Zudem hat die Klägerin den Nachweis des Schadens (Erw.