Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18. September 2008 einen Vergleich aufgrund des unerledigten SUVA-Regresses als nicht opportun und eine entsprechende Vorbereitungsverhandlung als nicht zielführend erachtet hatte (act. 19), räumte der Handelsgerichtspräsident der Klägerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein (act. 20). Hievon machte diese innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 Gebrauch (act. 26). Am 6. Februar 2009 reichte sodann die Beklagte innert mehrfach erstreckter Frist die Duplik ein (act. 38). Auf entsprechende Anfrage hin (act. 41) teilte schliesslich die Klägerin mit Schreiben vom 19. März 2009 mit, sie lehne