Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 29. August 2008 (act. 12) innert erstreckter Frist Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie bestreitet einen Verstoss gegen Sicherheitsvorschriften durch R. K. oder ein sonst wie pflichtwidriges Verhalten (a.a.O., S. 7 ff.), die Schadensberechnung in Bezug auf die Differenz zwischen Lohnfortzahlung und Taggeldleistungen (a.a.O., S. 14 ff.), die Ersatzfähigkeit und Liquidität des Schadens in Bezug auf die von der Klägerin zu bezahlenden SUVA-Prämien (a.a.O., S. 17 f.), mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 OR eine Vertragsverletzung bzw. Pflichtwidrigkeit, einen adäquaten Kausalzusammenhang und den Schaden (a.a.O., S. 18 ff.).