4. Die Klägerin reichte am 19. Mai 2008 Klage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein (act. 1). Sie macht geltend, der Mitarbeiter der Beklagten habe sich nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten, und fordert von der Beklagten Schadenersatz gemäss Art. 97 Abs. 1 OR für die nicht durch die Taggeldleistungen der SUVA gedeckten Lohnfortzahlungen an den geschädigten Mitarbeiter N. E. sowie für die Differenz zwischen den tatsächlich erhobenen Prämien für die Berufsunfallversicherungen und jenen, welche ohne den Unfall zu leisten gewesen wären, unter Vorbehalt des Nachklagerechts (a.a.O., S. 4 ff.).