3. Im Nachgang zum vorerwähnten Unfall leistete die Klägerin gegenüber N. E. zwischen dem 10. Dezember 2003 und dem 31. Dezember 2004 gemäss eigener Darstellung Lohnfortzahlungen in der Höhe von Fr. 77'543.55 brutto (Anhang zu act. 26 [Replik]). Im gleichen Zeitraum entrichtete die SUVA 385 Taggelder à Fr. 136.55, total Fr. 52'571.75 (kläg. act. 20). Mit Rechnungen vom 8. Februar 2005 im Betrag von Fr. 6'262.95 (kläg. act. 21) und vom 20. Dezember 2006 im Betrag von Fr. 6'552.95 (kläg. act. 22) verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der durch die Taggeldleistungen der SUVA nicht gedeckten Lohnfortzahlungen.