1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A. und bezweckt den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Herstellung von Baumaterialien, den Handel mit solchen Produkten und die Ausführung von Autotransporten sowie von Bau- und Aushubarbeiten (kläg. act. 2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B. und ist im Transport-, Entsorgungs- und Recyclingbereich tätig (kläg. act. 3). 2. Gemäss Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts A. vom 7. Juli 2005 lieferte die Beklagte durch ihren Mitarbeiter R. K. am 10. Dezember 2003 eine Containermulde