{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\ndes Lebens geeignet, die Verletzung einer Person herbeizuführen. Weder das nicht in\nerheblichem Umfang schuldhafte Verhalten von N. E. noch von I. R. vermögen diesen\nKausalzusammenhang zu beseitigen. Ihr Verhalten kann nicht als derart unsinnig\nbezeichnet werden, dass damit nicht zu rechnen war, zumal R. K. aufgrund ihrer\nHandlungen kurz vor dem Unfall nicht mit hinreichender Gewissheit annehmen durfte,\ndass sie die massgeblichen (und ihnen unbekannten) Sicherheitsvorschriften einhalten\nund sich entsprechend der ihnen bekannten allgemeinen Gefahrensituation verhalten\nwürden. Keinen Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs bewirken sodann\nauch die von der Beklagten genannten technischen Defekte. Nach der\nLebenserfahrung muss mit einem solchen Ereignis generell gerechnet werden. Gerade\ndarin liegt letztlich auch der Grund für die zahlreichen Sicherheitsvorschriften in diesem\nBereich.\n\nbb) Hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Unfall vom 10. Dezember 2003 und der\nErhöhung der SUVA-Prämien der Klägerin ist unbestritten (act. 12, S. 17 und 20 f.\nsowie act. 26, S. 10 und 11), dass im Rahmen der von der SUVA vorgenommenen\nErfahrungstarifierung ET 03 für Grossbetriebe der Berufs- und\nNichtberufsunfallversicherung (kläg. act. 23) verschiedene Faktoren die konkrete\nPrämienhöhe beeinflussen. Die SUVA hielt in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2006\ndenn auch fest, ausschlaggebend für die Prämienanpassung sei „im Wesentlichen ein\nUnfall aus dem Jahre 2003“ (kläg. act. 24; keine Hervorhebung im Original), wobei die\nBeklagte (act. 12, S. 17) mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich dabei um den hier zu\nDiskussion stehenden Unfall handelt.\n\nStrittig ist zwischen den Parteien demgegenüber die von der SUVA erstellte\nSchattenrechnung vom 4. Februar 2008 (kläg. act. 27). Wie die Klägerin (act. 26, S. 10\nund 11) zutreffend festhält, hat die SUVA in ihrer Rechnung die Prämienhöhe bzw. -\nentwicklung mit und ohne den Unfall von N. E. ermittelt und damit nicht adäquat\nkausale Faktoren bei der Schadensberechnung ausgeklammert. Entsprechend ist der\nvon der Klägerin geltend gemachte Schaden für das Jahr 2007 in der Höhe von Fr.\n27'128.-- als grundsätzlich ausgewiesen zu betrachten, und auf die Einholung einer\nExpertise kann in diesem Zusammenhang verzichtet werden. Nachdem der\nErsatzanspruch der Klägerin wegen Selbstverschuldens um einen Drittel zu kürzen ist\n(vgl. vorne Erw. III. 5.b/cc), ist der Anspruch in der Höhe von Fr. 18'085.35 (2/3 von Fr.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n27'128.--) zu schützen und im Mehrbetrag abzuweisen. Beizupflichten ist der Beklagten\n(act. 12, S. 21 f.) demgegenüber dahingehend, dass der geltend gemachte Schaden\nbetreffend das Jahr 2008 illiquid ist, nachdem die definitiven SUVA-Prämien 2008 noch\nüberhaupt nicht feststehen. Die SUVA hat in ihrer Rechnung vom 4. Februar 2008 (kläg.\nact. 27) denn auch explizit den Vermerk „prov.“ angebracht. Der geltend gemachte\nAnspruch von Fr. 26'246.35 ist damit zur Zeit abzuweisen.\n\n8. Zusammenfassend ist die Klage nach dem Gesagten im Umfang von Fr. 18'085.35\nnebst (unbestrittenem) Zins zu 5% seit 5. Januar 2007 gutzuheissen. Der Betrag von\nFr. 26'246.35 ist zur Zeit abzuweisen. Im Übrigen ist die Klage, insbesondere\nbetreffend den Betrag von Fr. 19'503.15 (Lohnfortzahlung) abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/25\n"}