{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nDie Beklagte macht demgegenüber geltend, der adäquate Kausalzusammenhang sei\neinerseits durch höhere Gewalt (Versagen der automatisierten mechanischen\nSicherung der Mulde sowie in der Folge Versagen der Hydraulikmotoren) und\nandererseits durch das grobe Selbstverschulden der beiden unfallbeteiligten\nMitarbeiter der Klägerin (vgl. dazu vorne Erw. III. 4) unterbrochen worden. Sodann\nbestreitet sie, dass die Erhöhung der von der Klägerin zu bezahlenden SUVA-Prämien\neffektiv adäquat kausale Folge des Unfalles vom 10. Dezember 2003 ist (act. 12, S. 17\nund 20 f.; siehe auch act. 38, S. 11 und 12). Das Prämienmodell ET 2003 der SUVA und\ndamit auch der monierte Schaden würden auf mehreren Faktoren basieren, welche von\nder Beklagten nicht im Geringsten beeinflusst worden seien respektive hätten werden\nkönnen. So berücksichtige die Erfahrungstarifierung neben den\nVersicherungsergebnissen der Klägerin auch jene der gesamten Branche. Es habe die\nEntwicklung der Lohnsumme im Betrieb der Klägerin einen ganz wesentlichen Einfluss\nauf die Höhe der Prämien. Es sei die Prämie von den von der SUVA gebildeten\nRückstellungen für den hier fraglichen Versicherungsfall abhängig. Es komme auf\nallfällige weitere betreffend den Betrieb der Klägerin bei der SUVA pendente\nVersicherungsfälle an. Es würden die Versicherungsergebnisse des Betriebes der\nKlägerin während den letzten 15 Jahren in Anschlag gebracht. Alle diese Faktoren\nkönnten die Beklagte nicht belasten.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ursache adäquat kausal und\ndamit für den Kausalverlauf rechtserheblich, wenn das Verhalten des Schädigers nach\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war,\neinen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher der Eintritt dieses\nErfolgs durch die konkrete Tatsache allgemein als begünstigt erscheint (siehe statt\nvieler BGE 102 II 232 E. 2 S. 237; vgl. auch Brehm, a.a.O. Art. 41 N 121 m.w.H.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach der herrschenden Lehre und Praxis kann ein an und für sich adäquater\nKausalzusammenhang durch eine neue Ursache unterbrochen werden. Als\nUnterbrechungsgründe kommen höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden des\nGeschädigten und grobes Drittverschulden in Frage (Schönenberger in: Honsell [Hrsg.],\na.a.O., Art. 41 N 16). Unter höherer Gewalt wird ein unvorhersehbares,\naussergewöhnliches Ereignis verstanden, das mit dem \"Betrieb\" des Haftpflichtigen\nnicht zusammenhängt, sondern mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht\n(BGE 102 Ib 257 E. 5 S. 262 m.w.H.), wie etwa ein Erdrutsch oder heftige Unwetter\n(Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 N 21). Das Verhalten des Geschädigten\noder eines Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang\nzwischen Schaden und Verhalten des Schädigers nicht zu beseitigen, selbst wenn das\nVerschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt\n(vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen BGE 116 II 519 E. 4b S. 524). Auch\nwenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund\ndrängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als\nerheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des\nnormalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war.\n\nOb ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, muss der Richter von Fall zu Fall\nprüfen. Dabei entscheidet er nach Recht und Billigkeit: Er muss unter Berücksichtigung\ndes Zwecks der anzuwendenden Rechtsnorm entscheiden, ob ein Schaden\nbilligerweise noch dem Schadensverursacher zugeordnet werden kann (vgl. Brehm,\na.a.O., Art. 41 N 121a; siehe auch den Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer\ndes Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2007.20 vom 6. September 2007 Erw. III. 2c).\n\nc/aa) Vorliegend wurde in Verletzung der Sorgfaltspflicht eine mehrere Tonnen schwere\nMulde an einem Standplatz abgesetzt, der keine hinreichende Gewähr für die\nEinhaltung des Nahbereichs gemäss den massgeblichen Sicherheitsvorschriften bot,\nohne dass dies den Mitarbeitenden der Klägerin bedeutet worden wäre. Weiter fehlte\nes an einer ausreichenden, der Sorgfaltspflicht der Beklagten genügenden Sicherung\ndurch einen Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV, und es wurde der\nAbladevorgang durch R. K. fortgesetzt, obwohl sich N. E. ausserhalb des Sichtbereichs\nbefand und ausschliesslich I. R. im Rückspiegel sichtbar war (zum Ganzen Erw. III. 5c).\nEin derartiges Verhalten ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}